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Grundsätzlich haben alle mit einem Pflegegrad 2 bis 5 begutachteten Pflegebedürftigen Anspruch auf die Nutzung der Verhinderungspflege.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt worden sein – die sogenannte "häusliche Vorpflegezeit".
Diese häusliche Vorpflegezeit muss nicht ununterbrochen über die sechs Monate erfolgt sein. Pausen, die nicht länger als vier Wochen dauern, sind erlaubt. Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss.
Wenn Sie erstmalig die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme weniger als sechs Monate vom Termin der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit zurückliegt, müssen Sie die Vorpflegezeit der Pflegekasse nachweisen.
Je nach Pflegekasse können schriftlich dargelegte Argumentationen ausreichen. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch, wenn Sie z.B. Ihren Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege bitten, die mindestens sechs Monate zurückliegt.
Das zur Verfügung gestellte Budget der Verhinderungspflege ist ein Jahresbudget. Dieses beträgt 1.612 Euro pro Kalenderjahr und kann nach Ihren Wünschen und Bedarfen verwendet werden.
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